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   BGH, 13.07.2005 - XII ZR 303/02 (1)   

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https://dejure.org/2005,2883
BGH, 13.07.2005 - XII ZR 303/02 (1) (https://dejure.org/2005,2883)
BGH, Entscheidung vom 13.07.2005 - XII ZR 303/02 (1) (https://dejure.org/2005,2883)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 2005 - XII ZR 303/02 (1) (https://dejure.org/2005,2883)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an ein Berufungsurteil

  • Judicialis

    ZPO n.F. § 543 Abs. 1 Nr. 2; ; ZPO n.F. § 540 Abs. 1; ; ZPO a.F. § 543 Abs. 1; ; ZPO a.F. § 543 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an den Tatbestand eines Berufungsurteils nach Zulassung der Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde einer Partei

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 163, 376
  • NJW 2005, 2858
  • NJW 2005, 2859
  • MDR 2005, 1426
  • WM 2005, 1967
  • JR 2006, 122
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.08.2003 - XII ZR 303/02

    Anforderungen an den Tatbestand des Berufungsurteils

    Auszug aus BGH, 13.07.2005 - XII ZR 303/02
    a) Zu den Anforderungen an ein Berufungsurteil, gegen das (hier: nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde) die Revision stattfindet (Fortführung von Senatsbeschluß BGHZ 156, 97 ff.).

    Nach deren Zulassung durch Senatsbeschluß vom 13. August 2003 (BGHZ 156, 97 ff.) verfolgt sie dieses Ziel weiter.

    Richtet sich das Berufungsverfahren - wie hier - nach dem am 31. Dezember 2001 geltenden Verfahrensrecht, bedarf es der Wiedergabe der Berufungsanträge und außerdem der Darstellung des Tatbestandes, zumindest aber der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils, wenn gegen das Berufungsurteil die Revision stattfindet, § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. Gleiches gilt, wenn gegen deren Nichtzulassung in diesem Urteil die Nichtzulassungsbeschwerde stattfindet (vgl. Senatsbeschluß vom 13. August 2003 aaO S. 100; BGHZ 156, 216 ff.; BGH, Urteil vom 12. November 2003 - VIII ZR 360/02 - nicht veröffentlicht).

    Denn auch nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden Verfahrensrecht müssen die tatsächlichen Grundlagen, von denen das Berufungsgericht ausgegangen ist, aus dem Berufungsurteil ersichtlich sein, um dem Revisionsgericht im Falle der Nichtzulassung der Revision die Überprüfung auf die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO zu erlauben (vgl. Senatsbeschluß vom 13. August 2003 aaO S. 102; Zöller/Gummer ZPO 23. Aufl. § 540 Rdn. 6).

  • BGH, 30.09.2003 - VI ZR 438/02

    Anforderungen an die Begründung des Berufungsurteils bei möglicher

    Auszug aus BGH, 13.07.2005 - XII ZR 303/02
    Richtet sich das Berufungsverfahren - wie hier - nach dem am 31. Dezember 2001 geltenden Verfahrensrecht, bedarf es der Wiedergabe der Berufungsanträge und außerdem der Darstellung des Tatbestandes, zumindest aber der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils, wenn gegen das Berufungsurteil die Revision stattfindet, § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. Gleiches gilt, wenn gegen deren Nichtzulassung in diesem Urteil die Nichtzulassungsbeschwerde stattfindet (vgl. Senatsbeschluß vom 13. August 2003 aaO S. 100; BGHZ 156, 216 ff.; BGH, Urteil vom 12. November 2003 - VIII ZR 360/02 - nicht veröffentlicht).

    Deren Aufnahme in das Berufungsurteil ist aber sogar nach dem neuen § 540 ZPO, der eine weitgehende Entlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung bezweckt, nicht entbehrlich (BGHZ 154, 99, 100 ff. und 156, 216, 218).

  • BGH, 30.01.1979 - VI ZR 154/78

    Berufungsurteil ohne Tatbestand

    Auszug aus BGH, 13.07.2005 - XII ZR 303/02
    Die Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts war bisher nicht Aufgabe des Revisionsgerichts (vgl. BGHZ 73, 248, 252) und kann es auch nach neuem Recht nicht sein.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 543 ZPO a.F. ist ein mit der Revision angreifbares Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält (vgl. BGHZ 73, 248 ff.).

  • BGH, 06.06.2003 - V ZR 392/02

    Anforderungen an den Tatbestand des Berufungsurteils; Rechtsnatur eines

    Auszug aus BGH, 13.07.2005 - XII ZR 303/02
    Allerdings kann ausnahmsweise von einer Aufhebung und Zurückverweisung aus diesem Grunde abgesehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung zweifelsfrei aus den Urteilsgründen ergeben (z.B. BGH, Urteile vom 1. Februar 1999 - II ZR 176/97 - WM 1999, 871 = NJW 1999, 1720 unter I 1 m.w.N. und vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - FamRZ 2003, 1273).
  • BGH, 26.02.2003 - VIII ZR 262/02

    Anforderungen an den Tatbestand des Berufungsurteils

    Auszug aus BGH, 13.07.2005 - XII ZR 303/02
    Deren Aufnahme in das Berufungsurteil ist aber sogar nach dem neuen § 540 ZPO, der eine weitgehende Entlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung bezweckt, nicht entbehrlich (BGHZ 154, 99, 100 ff. und 156, 216, 218).
  • BGH, 01.02.1999 - II ZR 176/97

    Aufhebung des Berufungsurteils wegen fehlenden Tatbestandes

    Auszug aus BGH, 13.07.2005 - XII ZR 303/02
    Allerdings kann ausnahmsweise von einer Aufhebung und Zurückverweisung aus diesem Grunde abgesehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung zweifelsfrei aus den Urteilsgründen ergeben (z.B. BGH, Urteile vom 1. Februar 1999 - II ZR 176/97 - WM 1999, 871 = NJW 1999, 1720 unter I 1 m.w.N. und vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - FamRZ 2003, 1273).
  • BGH, 12.11.2003 - VIII ZR 360/02

    Erforderlichkeit eines Tatbestandes eines Berufungsurteils

    Auszug aus BGH, 13.07.2005 - XII ZR 303/02
    Richtet sich das Berufungsverfahren - wie hier - nach dem am 31. Dezember 2001 geltenden Verfahrensrecht, bedarf es der Wiedergabe der Berufungsanträge und außerdem der Darstellung des Tatbestandes, zumindest aber der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils, wenn gegen das Berufungsurteil die Revision stattfindet, § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. Gleiches gilt, wenn gegen deren Nichtzulassung in diesem Urteil die Nichtzulassungsbeschwerde stattfindet (vgl. Senatsbeschluß vom 13. August 2003 aaO S. 100; BGHZ 156, 216 ff.; BGH, Urteil vom 12. November 2003 - VIII ZR 360/02 - nicht veröffentlicht).
  • BGH, 07.12.2007 - V ZR 270/06

    Anforderungen an den Tatbestand eines Berufungsurteils

    Zum anderen muss sich entweder aus dem Berufungsurteil selbst oder aber - sofern auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen wird - in Verbindung mit diesen zuverlässig ergeben, welchen Sachverhalt das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (std. Rspr., vgl. nur BGHZ 163, 376, 378 ff.; Senat, Urt. v. 22. Juni 2007, V ZR 269/06, ZfIR 2007, 758; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 195/03

    Zulässigkeit eines Teilurteils im Streitgenossenprozess

    a) Findet gegen ein Berufungsurteil die Nichtzulassungsbeschwerde statt, muss auch nach der Neufassung des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aus dem Urteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Gericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen (Senatsurteil BGHZ 156, 216 ff.; st. Rspr., vgl. auch BGHZ 156, 97 ff. und BGH, Urteil vom 13. Juli 2005 - XII ZR 303/02 - zur Veröffentlichung bestimmt - beide teilweise noch zum alten Recht; ferner allgemein BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03 - NJW-RR 2004, 573 f. m.w.N.).
  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 246/03

    Zulässigkeit eines Teilurteils im Streitgenossenprozess

    a) Findet gegen ein Berufungsurteil die Nichtzulassungsbeschwerde statt, muss auch nach der Neufassung des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aus dem Urteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Gericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen (Senatsurteil BGHZ 156, 216 ff.; st. Rspr., vgl. auch BGHZ 156, 97 ff. und BGH, Urteil vom 13. Juli 2005 - XII ZR 303/02 - zur Veröffentlichung bestimmt - beide teilweise noch zum alten Recht; ferner allgemein BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03 - NJW-RR 2004, 573 f. m.w.N.).
  • BGH, 20.10.2005 - IX ZR 176/02

    Anforderungen an die Sachaufklärung im Anwaltshaftungsprozess

    Das angefochtene Urteil genügt den Anforderungen des § 543 Abs. 1 und 2 ZPO a.F. (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 2005 - XII ZR 303/02, NJW 2005, 2858, 2859).
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Rechtsprechung
   BGH, 01.02.2005 - X ZR 26/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,6153
BGH, 01.02.2005 - X ZR 26/04 (https://dejure.org/2005,6153)
BGH, Entscheidung vom 01.02.2005 - X ZR 26/04 (https://dejure.org/2005,6153)
BGH, Entscheidung vom 01. Februar 2005 - X ZR 26/04 (https://dejure.org/2005,6153)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen einen vom Senat des Bundesgerichtshofs bestellten Sachverständigen auf Grund von Besorgnis der Befangenheit; Geschäftliche Kontakte wissenschaftlicher Einrichtungen mit Wirtschaftsunternehmen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2858 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 23.10.2007 - X ZR 100/05

    Sachverständigenablehnung II

    Solche Kontakte des Instituts, dem der Sachverständige angehört, sind hier indessen nicht einmal vorgetragen; bloße Beziehungen der Hochschule zur Beklagten oder zu einem Konzernunternehmen der Beklagten, auf die sich die Klägerin stützt, reichen nicht dafür aus, einen hinreichenden Anlass für die Besorgnis der Befangenheit zu bieten (vgl. Sen.Beschl. v. 1.2.2005 - X ZR 26/04; v. 26.7.2005 - X ZR 108/04, beide nicht im Druck veröffentlicht).
  • OLG Karlsruhe, 08.03.2012 - 13 W 13/12

    Sachverständigenablehnung - Geschäftliche Kontakte mit Firmen aus dem Konzern der

    Schweiz, und die von dieser zur Verfügung gestellten Fördermittel würden sich in einem Rahmen bewegen, der noch nicht auf eine Abhängigkeit oder starke Verbundenheit des Sachverständigen zur Beklagten und damit auf eine Voreingenommenheit aus der Sicht einer objektiven Partei schließen ließen (unter Hinweis auf BGH Beschluss vom 01.02.2005 - X ZR 26/04).

    Bereits früher hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 01.02.2005 - X ZR 26/04) darauf hingewiesen, dass aus geschäftlichen Kontakten wissenschaftlicher Einrichtungen mit Wirtschaftsunternehmen, die sich im üblichen Rahmen halten, nicht ohne Weiteres auf eine Abhängigkeit oder Verbundenheit beteiligter Personen geschlossen werden kann, die geeignet ist, die objektive Einstellung zu beeinträchtigen, die ein zum Sachverständigen bestellter Beteiligter bei der Beantwortung von Beweisfragen, die sich im Prozess zwischen Unternehmen der Branche stellen, haben muss.

  • BGH, 26.07.2005 - X ZR 108/04

    Befangenheit eines Sachverständigen

    Wie der Senat kürzlich entschieden hat, folgt aus geschäftlichen Kontakten der wissenschaftlichen Einrichtung, an der der Sachverständige tätig ist, mit Wirtschaftsunternehmen des betreffenden Gebiets für sich allein kein Ablehnungsgrund (Sen.Beschl. v. 01.02.2005 - X ZR 26/04).
  • LG Stuttgart, 16.06.2016 - 27 O 73/13

    Ablehnung des gerichtlich bestellten Sachverständigen: Befangenheitsbesorgnis bei

    Ein allgemeiner wissenschaftlicher Austausch zwischen Sachverständigen ist allgemein üblich (BGH, Beschluss vom 01. Februar 2005 - X ZR 26/04, juris Rn. 6).
  • OLG Brandenburg, 14.12.2010 - 12 W 54/10

    Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen: Bezeichnung ärztlichen

    Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus hinreichende objektive Gründe vorliegen, die in den Augen einer vernünftigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu wecken (vgl. BGH NJW 2005, 2858; BGH GRUR 2002, 369; OLG München, B. v. 25.05.2009 - I W 1262/09, zitiert nach Juris).
  • OLG München, 25.05.2009 - 1 W 1262/09

    Sachverständigenablehnung im Arzthaftungsprozess: Anforderungen an einen

    Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus hinreichende objektive Gründe vorliegen, die in den Augen einer vernünftigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit eines Richters oder eines Sachverständigen zu wecken (BGH in st. Rspr. vgl. etwa BGH vom 01.02.2005 - X ZR 26/04; BGH v. 4.12.2001 - X ZR 199/00, GRUR 2002, 369 - m.w.N.).
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